Tag | Zeit | Gruppe |
Montag | 18.00 - 19.00 | Katatraining |
19.00 - 20.00 | alle Dojomitglieder ab 8. Kyu | |
Mittwoch | 18.00 - 19.00 | Kindergruppe |
19.00 - 20.00 | Unterstufe (9. Kyu - 4. Kyu) | |
20.00 - 21.00 | Oberstufe (ab 3. Kyu) | |
Freitag | 19.00 - 20.00 | Unterstufe (9. Kyu - 4. Kyu) |
20.00 - 21.00 | Oberstufe (ab 3. Kyu) |
Unser Dojo ist die Sporthalle der Gemeinschafts-schule Neunkirchen-Stadtmitte.
Unsere Bilder und Videos sind bei externen Uploadern hinterlegt:
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Karate Dojo Neunkirchen e.V.", abgekürzt KDN.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 66538 Neunkirchen / Saar.
3. Der Verein ist unter der Nummer 0353 im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins soll die Pflege, Förderung und Verbreitung der aus Japan stammenden Kampfsportart Karate sein. Karate im Sinne dieser Satzung ist eine Kampfkunst, in der alle Gliedmaßen hauptsächlich in Stößen, Tritten und Schlägen zur Verteidigung und zu Angriffen eingesetzt werden. Ziel des Karate ist es, in der körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst unter Achtung des sportlichen Gegners die Persönlichkeit zu entfalten. Dabei ist für alle Formen des sportlichen Vergleichs kennzeichnend, dass auf Trefferwirkung am Gegner verzichtet wird; notwendig für diese Karate-Technik ist daher die Fähigkeit, Angriffstechniken vor der Trefferwirkung zu stoppen. Die Karateka sollen durch die Ausübung des Karate vor allem in den Genuss einer umfassenden, der Gesundheit zuträglichen Körperschule kommen, als auch ein tieferes Verständnis des Karate-Do erlangen.
2. Das KDN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Wirtschaftliche, parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen verfolgt der Verein nicht.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Das KDN ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag an den Vorstand und dessen zustimmenden Beschluss. Jede Mitgliedschaft gewährt eine Stimme in einer Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied soll zugleich auch Mitglied im Karate-Dachverband sein, damit ihm die Teilnahme an Prüfungen, Lehrgängen und Turnierveranstaltungen möglich ist. Dachverband ist der Deutsche JKA-Karate Bund e.V. (DJKB). Mitglieder die beabsichtigen an Karate-Veranstaltungen, wie Prüfungen, Lehrgängen oder Wettkämpfen außerhalb des Dojos teilzunehmen, müssen den Sportwart zuvor konsultieren.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle aus ihr erwachsenen Rechte. Verpflichtungen dem Verein gegenüber bleiben jedoch bestehen.
4. Der Austritt aus dem KDN steht jedem Mitglied frei. Er ist schriftlich dem Kassenwart mitzuteilen.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach vorheriger Anhörung und muss durch die Jahreshauptversammlung oder eine Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, bedarf jedoch mindestens der Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Gründe für den Ausschluss sind:
vereinsschädigendes Verhalten
grobes vorsätzliches Verletzen der Dojo-Etikette
dreimonatiger Beitragsrückstand trotz Mahnung
9. Das Mitglied hat innerhalb 14 Tagen das Recht auf Einspruch, welcher schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Einspruches.
10. Verdienstvolle Förderer des KDN können auf Vorschlag des Vorstandes von einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und genießen dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 5 Rechtsverbindlichkeit der Satzung und der Ordnungen
Mit der Aufnahme in das KDN sind die Satzung und die Ordnungen des KDN sowie die Beschlüsse des Vereinsvorstandes für das Mitglied rechtsverbindlich.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung
b) der Vereinsvorstand
§ 7 Jahreshauptversammlung
1. Oberstes Organ des KDN ist die Jahreshauptversammlung.
2. Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal des neuen Vereinsjahres statt und bezieht sich auf das abgeschlossene, vorangegangene Vereinsjahr. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind insbesondere die Wahl des Vorstandes, die Wahl der beiden Kassenprüfer und des Kassenprüfervertreters, die Entlastung des Vorstandes und die Festlegung der Mitgliedsbeiträge. Die zusätzliche Aufnahmegebühr wird durch den Vereinsvorstand festgelegt.
4. Wird die Beschlussfassung über Angelegenheiten außerhalb einer Jahreshauptversammlung erforderlich, so kann der 1. Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese hat dann in dieser Angelegenheit die gleiche Beschlussfähigkeit wie die Jahreshauptversammlung und verfährt nach denselben Verfahrensvorschriften.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn wenigstens 1/3 aller Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks an den Vereinsvorsitzenden stellt.
§ 8 Verfahrensvorschriften für Jahreshauptversammlungen
1. Zu den Jahreshauptversammlungen muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
2. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
3. Jedes Mitglied hat bei der Ausübung des Stimmrechts eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht gegeben, wenn sich das Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand befindet. Die Stimmberechtigung ist nicht übertragbar. Die Stimmberechtigung eines Mitgliedes ist nur bei seiner Anwesenheit gegeben.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
5. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6. Über alle Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7. Jede nach der Satzung erforderliche Wahl hat einzeln zu erfolgen. Zu der Wahl des 1. Vorsitzenden ist ein Versammlungsleiter zu wählen. Gewählt kann nur werden wer anwesend ist oder vorher seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes schriftlich erteilt hat. Ergibt der erste Wahlgang keine absolute Mehrheit, so kommen die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen in eine Stichwahl. Erhält hierbei ein Kandidat die einfache Mehrheit so gilt er als gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
8. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder schriftlich.
§ 9 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag wird generell durch Abbuchungsauftrag der Bank monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe des Beitrags ist im Schaukasten des Vereins sowie auf der Homepage dargestellt. Die Fälligkeit tritt in der ersten Woche des Monats ohne weiteres ein.
2. In besonderen Fällen kann der Vorstand Barzahlung, Zahlung in Raten, Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrags bewilligen.
3. Bei Neuaufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr ist im Schaukasten des Vereins sowie auf der Homepage dargestellt.
4. Tritt ein Mitglied aus dem KDN, so bekommt es den verbleibenden Beitrag für den laufenden Monat nicht zurückerstattet.
5. Zieht ein Mitglied, trotz nicht erfolgter Kündigung, seinen Lastschriftauftrag zurück, werden ihm die Bankgebühren in Rechnung gestellt.
§ 10 Der Vereinsvorstand
1. Der Vorstand wird auf zwei Jahre durch die Jahreshauptversammlung gewählt.
2. Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; im Verhinderungsfall die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder nach ordentlicher Einladung anwesend ist.
3. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt eine Vorstandssitzung zu initiieren; es hat dann die übrigen Mitglieder ordentlich zu laden.
4. Der Vereinsvorstand des KDN besteht aus max. 5 Personen und setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) Sportwart
5. Der Vorstand kann um einen oder zwei Beisitzer erweitert werden.
6. Ein Vorstandsmitglied darf nicht mehr als zwei dieser Ämter bekleiden.
7. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.
8. Der Vorstand kann Ordnungen für bestimmte Bereiche erlassen.
9. Soweit Einzelfragen in dieser Satzung nicht näher geregelt sind, entscheidet über sie der Vorstand.
§ 11 Aufgaben des Vereinsvorstandes
1. Der 1. Vorsitzende setzt die Tagesordnungen für die Sitzungen oder Versammlungen fest, beruft diese ein und leitet sie. Er vertritt den Verein nach innen und außen und ist zeichnungsberechtigt.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden nur im Innenverhältnis, falls dieser verhindert ist. Er unterstützt die übrigen Vorstandsmitglieder bei ihren Aufgaben.
3. Der Kassenwart ist zeichnungsberechtigt, führt die Aufsicht über die Geldangelegenheiten, zieht die Beiträge ein, leistet Zahlungen und führt hierüber ordnungsgemäß Buch. Er führt auch die Aufstellung der vorhandenen Vermögensteile des Vereins. Der Aufforderung der Kassenprüfer zur Vorlage des Kassenbuches, der Belege und der Aufstellung der Bestände hat der Kassenwart innerhalb von zehn Tagen nachzukommen. Des Weiteren führt er die Mitgliederdatei und pflegt die Software. Auch obliegt ihm die Überprüfung der Aufnahmeanträge. Im Verhinderungsfall werden die Geschäfte des Kassenwartes vom 1. Vorsitzenden wahrgenommen.
4. Der Schriftführer erstellt die Protokolle von Sitzungen und Versammlungen und führt im Auftrag des Vorstandes den allgemeinen Schriftverkehr des KDN. Er ist auch verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit des KDN, insbesondere für Publikationen in Presse, Rundfunk und Fernsehen. Sein Vertreter ist der Kassenwart.
5. Der Sportwart ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Sportbetriebes verantwortlich. Er überwacht den Sportbetrieb in allen Altersbereichen und ist für die Planung und Durchführung des Trainingsbetriebes, den Einsatz der Ausbilder und die Organisation von Lehrgängen, Wettkämpfen sowie die Nominierung von Mannschaften und Turnierteilnehmern des KDN verantwortlich. Der Sportwart unterhält die Beziehungen zum Deutschen JKA-Karate Bund e.V. (DJKB). Sein Vertreter ist der 2. Vorsitzende.
6. Beisitzer unterstützen den Vorstand in allen Angelegenheiten, insbesondere bei der Organisation von Veranstaltungen jeglicher Art.
§ 12 Kassenprüfung
1. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Kassenprüfervertreter.
2. Die Kassenprüfer sind berechtigt, nach eigenem Ermessen mehrere Kassenprüfungen innerhalb eines Geschäftsjahres durchzuführen.
3. Jedoch muss mindestens eine Kassenprüfung innerhalb von drei Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen. Die Kassenprüfer berichten in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung und stellen den Antrag auf Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes.
4. Die Kassenprüfer bzw. der Kassenprüfervertreter müssen vom Vorstand unabhängig sein.
5. Die Kassenprüfung wird gemeinsam von den beiden Kassenprüfern bzw. von einem Kassenprüfer und dem Kassenprüfervertreter durchgeführt.
6. Geht der Vorstand Beanstandungen seitens der Kassenprüfer nicht nach, so sind diese berechtigt, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen.
§ 13 Haftung
Das KDN haftet nicht für die durch Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und am Training eingetretenen Unfälle und deren Folgen, sowie den Verlust oder die Beschädigung der zu Vereinsveranstaltungen und zum Training mitgebrachten Kleidungsstücke oder sonstiger Gegenstände.
§ 14 Auflösung
1. Die Auflösung des KDN kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Zur Auflösung des KDN ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§15 Schlussbestimmung
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den eingetragenen Verein.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 29.01.2016 durch Beschluss neu gefasst.